Günter Kern:
Die Entwicklung des Faches Mathematik
an der Universität Heidelberg

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(Seite 47)

III.     DIE HABILITATIONSORDNUNGEN

III.1     Die Habilitationsordnung von 1835

Bis zum Jahr 1890 behielten im wesentlichen die Bestimmungen von 1828 und 1835 ihre Gültigkeit (47.1), die jedoch erst seit dem Jahre 1883 in gedruckter Form vorliegen, als der damalige Dekan Prof. Dr. Schöll einem Fakultätsbeschluß zufolge einen Neudruck der Habilitationsbestimmungen von 1828 und 1835 veranlassen sollte, bei dem Veraltetes wegzulassen sei (47.2). Der „Auszug aus der Habilitations-Ordnung der Philosophischen Facultät der Universität Heidelberg“ nennt als Voraussetzungen für die Meldung zur Habilitation einen zweijährigen Verzicht auf das akademische Bürgerrecht einer deutschen Universität, den Besitz des Doktorgrades mit einer der beiden ersten Noten und die Vorlage einer gedruckten Dissertation, „deren Druck vor der Disputation beendet sein muss.“ Bis zum Jahr 1848 galt die Bestimmung von 1835, daß „keiner an der Universität, auf welcher er studiert hat, vor Ablauf von zwei Jahren, nach dem Abgang von dort, als Privatdozent zugelassen werden“ könnte (47.3). 1848 arbeitete schließlich eine Kommission eine Habilitationsordnung aus, die für alle vier Heidelberger Fakultäten Gültigkeit haben sollte. Diese stimmte großenteils mit der der Philosophischen Fakultät überein und wurde nur in wenigen Punkten geändert (47.4). Punkt 3 des ersten Paragraphen, (Seite 48) der die Vorlage einer gedruckten Dissertation forderte, veranlaßte den Chemiker Bunsen zu seinem Antrag, künftig bei Habilitationen nicht allein die Doktordissertation, sondern auch eine zweite Arbeit zu verlangen, „weil an jene nicht formal Ansprüche gemacht werden, wie sie zu machen sind, wenn ein Promovirter als Lehrer eintreten will.“ (48.1)

Die §§ 2 und 3 der Habilitationsordnung von 1883 behandelten ein der Promotionsprüfung vergleichbares Kolloquium. So sollte, „wer an hiesiger Universität die Doctorwürde nicht mit einer der beiden ersten Noten oder wer sie auf einer anderen Universität erlangt hat“, sich „einem Colloquium bei der Fakultät unterwerfen, falls er nicht von demselben dispensirt wird“ (48.2).

„Das Colloquium wird im Beisein der ganzen Fakultät gehalten, doch nehmen nur diejenigen Mitglieder thätigen Anteil, in deren Nominalfächer die Studien des Candidaten zunächst einschlagen. Das Resultat des Colloquiums wird durch Abstimmung der Facultät dahin ausgesprochen, dass der Candidat entweder
  1. vorzüglich fähig, oder
  2. hinreichend fähig, oder
  3. nicht hinreichend fähig
sei. Im letzteren Falle wird der Candidat sogleich abgewiesen.“
(48.3)

(Seite 49) Entsprechend den folgenden Paragraphen hatten sich Ausländer „über ihre Heimatsverhältnisse auszuweisen“, und die Fakultät sollte untersuchen, „ob der sittliche Charakter durch Sittenzeugnisse und andere, allenfalls den Mitgliedern der Facultät speciell bekannt gewordene Umstände hinreichend ausser Zweifel gesetzt sei“. Diese Zeugnisse, das Urteil der Fakultät sowie das Ergebnis des Kolloquiums mußten dem Ministerium in Karlsruhe übergeben werden, um hier die Zulassung zur Probevorlesung und damit zur weiteren Habilitation zu bewirken (49.1). Dabei kam dem Vertreter des Faches des Habilitanden die wichtigste Rolle zu. Er beurteilte nicht nur die Habilitationsschrift, sondern äusserte sich auch über den Charakter des Petenten, sofern er ihm bekannt war. In der Regel nahm die Fakultät dieses Urteil an und reichte es an den Engeren Senat, dieser an das zuständige Ministerium in Karlsruhe weiter (49.2). Obwohl der Kandidat schon früher zur Vorlage seiner Studien- und Sittenzeugnisse verpflichtet war, wurde die Fakultät mit Ministerialerlaß vom 4.12.1855 nochmals aufgefordert, sich bei „auch (Seite 50) über Heimats- und Familienverhältnisse und sittliches und politisches Verhalten“ zu äußern (50.1).

War nun die Zulassung zur Habilitation beim Ministerium erwirkt, so hatte der Kandidat die Probevorlesung abzuhalten, bei der wenigstens 2/3 der aktiven Fakultätsmitglieder teilzunehmen hatten. Aus dem vom Kandidaten gewählten Fach stellte der Fachvertreter der Fakultät drei Themen, aus denen die Fakultätsmitglieder eines auswählten. Dieses wurde dem Habilitanden am Morgen des für die Probevorlesung bestimmten Tages eröffnet, worauf dieser sich in der Universitätsbibliothek anhand auch der literarischen Hilfsmittel auf die Prüfung am Abend vorbereiten konnte. Auch hier urteilte die Fakultät mit den schon für das Kolloquium angegebenen Noten (50.2). Die Probevorlesung sah die Fakultät als ein weiteres Mittel zur Beurteilung der Qualität des Dozenten und lehnte mit dieser Begründung einen Antrag der medizinischen Fakultät auf Öffentlichkeit der Probevorlesung ab (50.3).

Einen ständigen Streitpunkt bildete die abschließende Disputation. Zunächst hatte der Kandidat der Fakultät seine Thesen zur Genehmigung vorzulegen, die bis zum Tag der Disputation auch gedruckt werden mußten. Im Beisein des Dekans und zweier Fakultätsmitglieder wurde die Disputation vollzogen, über den Ausgang beraten und schließlich dem Engeren Senat Bericht erstattet. Schon 1840 stellte sich die Frage bezüglich der lateinisch gehaltenen Disputation; da Dr. Hahn weder Opponenten für eine lateinische noch für eine deutsche Disputation finden (Seite 51) konnte, wurde diese ihm erlassen (51.1). Schließlich sollte sich die Fakultät, da immer häufiger keine Opponenten für lateinische Disputationen gefunden wurden, darüber äußern,

„ob der auf deutschen Universitäten noch bestehende alte Brauch, daß die angehenden Dozenten öffentlich disputiren und zumal in lateinischer Sprache disputiren müssen, im Widerstreit mit den modernen Richtungen des Geschmacks und in noch auffallenderem Mißverhältnis zu dem gewöhnlichen Maß philologischer Kenntnisse, fortwährend aufrecht zu erhalten, oder etwa nach der Verschiedenheit der Lehrfächer zu modifiziren und zu beschränken oder ganz abzuschaffen sey.“ (51.2)
Die Fakultät hingegen wollte weiterhin an der lateinischen Sprache festhalten, nicht nur weil dies eine auf „allen Universitäten Teutschlands gültige Sitte“ sei, sondern auch, „um der hier und dort wachsenden Oberflächlichkeit und Sucht nach reinem Brotstudium zu begegnen.“ (51.3) Somit hatte sie aber sehr schnell das Problem zu bewältigen, entweder selbst für Opponenten zu sorgen, wozu die Fakultät anscheinend auch gesetzlich verpflichtet war, oder aber die Disputation in deutscher Sprache zu genehmigen (51.4). Schließlich erteilte das Ministerium mit Erlaß vom 14.11.1845 die Erlaubnis, daß es im Ermessen der Fakultät liegen sollte, ob die Disputation in Latein oder Deutsch zu vollziehen sei (51.5). Im (Seite 52) Jahr 1847 bestimmte eine Kommission aller vier Fakultäten, daß in den Fächern Philologie und Geschichte weiterhin die lateinische Sprache erforderlich sei, in allen anderen könne in deutscher Sprache disputiert werden (52.1).

Nach erfolgter zufriedenstellender Disputation wurde der Kandidat unter die Privatdozenten aufgenommen und ihm widerruflich die Erlaubnis erteilt, Vorlesungen zu halten (52.2).

III.2     Die Habilitationsordnung von 1890 (52.3)

Am 5.11.1890 beschloß die neu errichtete naturwissenschaftlich-mathematische Fakultät dem Entwurf einer Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät zuzustimmen und deren Antrag beizutreten. Es bestanden einige Unterschiede zu den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen. Nicht nur der Doktorgrad — wie bisher — war gefordert, sondern die zeitliche Bestimmung verlangte nun, daß der Beginn des akademischen Studiums des Bewerbers mindestens sechs Jahre zurückliegen sollte, ausdrücklich wurde auch eine „noch nicht veröffentlichte Abhandlung“, die Vorlage der Doktordissertation, „sonstige wissenschaftliche Publikationen, sowie eine Darlegung über die persönlichen Verhältnisse, Staatsangehörigkeit, Lebens- und Bildungsgang des Bewerbers“ (52.4) gefordert.

(Seite 53) Eine wichtige Neuerung beinhalteten die folgenden Paragraphen. Während in den vergangenen Jahren die Habilitanden, die nicht in Heidelberg promoviert worden waren bzw. ihre Promotion nicht mit einer der ersten beiden Noten abschließen konnten, ein Kolloquium abzulegen hatten, mußten diese nunmehr eine zusätzliche Gebühr von 303 Mark „für die Prüfung zum Zwecke der Habilitation“ bezahlen, während das Kolloquium für alle Bewerber bindend war und an die Probevorlesung gekoppelt wurde (53.1). Für den nach der Zulassung zur Habilitation zuerst zu haltenden Probevortrag sollte nun der Kandidat — nicht wie bisher der Fachvertreter — drei Themata stellen, aus denen die Fakultät eines auszuwählen hatte. Für diesen halbstündigen Vortrag hatte der Habilitand sieben Tage zur Vorbereitung Zeit, sollte ihn aber nicht ablesen. Das sich sofort anschließende Kolloquium verlief wie bisher, nur war jetzt ausdrücklich festgelegt, wie dies schon mehrmals gefordert worden war, daß „die übrigen Fakultätsmitglieder berechtigt sind, nachher einige Fragen an den Candidaten zu richten“ (53.2). Nach Beendigung dieser Prüfung wurden keine Noten vergeben, sondern die Fakultät befand den Bewerber für „1) fähig oder 2) nicht hinreichend fähig“ (53.3). Erst jetzt wurden alle Unterlagen zusammen mit dem Urteil des Fachvertreters über die wissenschaftlichen Leistungen und über die Habilitationsschrift, das die Fakultät in der Regel zu dem ihren machte, dem Engeren Senat übergeben, damit dieser die Zulassung zur Habilitation beim Großherzoglichen Ministerium in Karlsruhe beantragen sollte (53.4).

Entscheidend war, daß die bisher mit so vielen Schwierigkeiten verbundene Disputation entfiel (53.5), daß dafür aber der Kandidat 200 (Seite 54) Exemplare seiner Habilitationsschrift einzureichen hatte (54.1). Hierauf legte die Fakultät den Termin für die öffentliche Vorlesung fest, deren Thema der Habilitand der Fakultät zur Genehmigung vorzulegen hatte (54.2). Im Anschluß an diese Vorlesung wurde dem Kandidaten vom Dekan die Venia legendi erteilt und dem Engeren Senat sowie dem vorgesetzten Ministerium darüber Bericht erstattet (54.3).

Ausdrücklich festgelegt war im § 12 eine im Ermessen der Fakultät liegende Dispensation von einzelnen der genannten Bedingungen, jedoch nach Genehmigung durch das Ministerium (54.4).


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