Günter Kern:
Die Entwicklung des Faches Mathematik
an der Universität Heidelberg

Anmerkungen

III.   Die Habilitationsordnungen

47.1
Letztere findet sich in Auszügen in UAH Fak. -Akte H-IV-102/31 als Abschrift eines Ministerialerlasses vom 7.1.1835.
47.2
Der Beschluß in der Sitzung vom 24.7.1883, UAH Fak.-Akte H-IV-102/l0l, Nr. 19 fol. 90, die gedruckten Bestimmungen ebda, Nr. 19, fol. 99.
Die Sitzung fand am 24. Juli statt. Von dieser Verordnung ausgehend sollen nun die wesentlichen Bedingungen für die Habilitation herausgearbeitet werden.
Desweiteren können auch Auskünfte auf Anfragen von Petenten um die Venia legendi herangezogen werden, um ein möglichst vollständiges Bild von den Habilitationsbestimmungen an der Phil. Fakultät im 19. Jahrhundert zu erhalten.
47.3
Vgl. Punkt 1) der „Copia“ des Ministerialerlasses vom 7.1.1835, UAH Fak.-Akte H-IV-102/31, welche Bestimmung auch für die Universität Freiburg galt.
47.4
Vgl. UAH Fak. -Akte H-IV-102/44, Nr. 20, das Schreiben der Akademischen Direktion vom 12.2., und Nr. 24, den Bericht der Philosophischen Fakultät vom 6. März 1848.
Dr. phil. Walz wurde mit Erlaß des Ministeriums vom 14.2.1840 abgewiesen, da noch keine zwei Jahre verflossen waren, seit er die Universität verlassen hatte.
Vgl. UAH Fak.-Akte H-IV-102/36, Nr. 27, das Schreiben der Phil. Fak. vom 24.2.1840 mit Abschrift des Ministerialerlasses vom 14.2.1840.
48.1
UAH Fak.-Akte H-lV-l02/60, Nr. 9: Fakultätssitzung vom 28.1.1862, Punkt 2.
Der damalige Dekan Geh. Rat Rau machte darauf den Vorschlag, die Dissertation im Hinblick auf eine spätere Habilitation zu benoten. Eine mit der ersten Note bewertete Schrift wäre demnach auch als Habilitationsschrift zulässig, während die zweite Note oder auch das Nichtvorhandensein einer gedruckten Dissertation eine neue vom Bewerber herausgegebene Druckschrift erfordern würde, welche wiederum auf sein Gesuch hin geprüft und beurteilt werden würde.
Ebda Nr. 21 vom 15. April 1862.
Daß dennoch streng geurteilt wurde, zeigt das Beispiel des August Petrasi, der sich im November 1844 für die Habilitation in Philosophie und Geschichte der Philosophie bewarb und mit dem Hinweis abgelehnt wurde, seine Dissertation müsse aus dem Gebiet der Philosophie oder Geschichte derselben stammen und daß seine Abhandlung außerdem nichts Eigenes beinhalte.
48.2
UAH Fak.-Akte H-IV-l02/l0l, Nr. 19 fol. 99.
Als sich der spätere Mathematikhistoriker Moritz Cantor 1853 zur Habilitation anmeldete, mußte er ebenfalls das Kolloquium bestehen, da er nur mit der dritten Note promoviert worden war.
Vgl. UAH Fak.-Akte H-IV-l02/49, Nr. 10, das Circular vom 30.3.1853.
Auf die zu zahlenden Gebühren soll hier nicht näher eingegangen werden.
48.3
UAH Fak.-Akte H-IV-l02/l0l, Nr. 19 fol. 99
Schon 1842 versuchte die Fakultät eine Abänderung dieser Bestimmung dahin zu erwirken „daß das Colloquium ganz in derselben Weise, wie die Doctorprüfungen vorgenommen werde.“
Bei den Promotionen hatten sowohl die Lehrer der Hauptfächer als auch die Lehrer der dazu gehörigen Nebenfächer, wenn auch in geringerem Umfange, das Recht, den Kandidaten zu prüfen. Durch diese Änderung der Habilitationsordnung sollte den Prüfungsteilnehmern die Möglichkeit gegeben werden, so „über dessen [des Promovenden] Kenntnisse wie über dessen Befähigung zum Lehren auf diese Weise ein weit höheres und zuverlässigeres Resultat“ gewinnen zu können.
Vgl. den Bericht an das Ministerium vom 7.5.1842, die „Änderung der Nr. II. der Habilitationsordnung betreffend, UAH Fak.-Akte H-IV-102/38, Nr. 27, fol. 68.
Das Ministerium scheint diesen Antrag nicht genehmigt zu haben, da noch im Oktober 1843 in der Habilitationssache Dr. Huhn auf die schon erwähnten Bestimmungen von 1828 und 1835 verwiesen wird.
Vgl. den Entwurf eines Antwortschreibens der Phil. Fakultät vom 19.10.1843 vermutlich an Dr. Huhn, UAH Fak.-Akte H-IV-102/39, Nr. 115.
Als Nominalfächer galten nach den „Bestimmungen über die Teilnahme an den Doktorprüfungen und Colloquien in der philosophischen Fakultät“ vom 30.12.1845: Philosophie, Mathematik, Geschichte, Orientalische Philologie, Klassische Philologie, Physik, Chemie, Organische und Anorganische Naturgeschichte, Staatswissenschaft und Staatswirtschaftslehre, Gewerbskunde.
Vgl. UAH Fak.-Akte H-IV-102/4l, Nr. 52.
49.1
Vgl. die §§ 5-7 der Habilitationsordnung von 1883, UAH Fak.-Akte H-IV-102/l0l, Nr. 19, fol. 99.
49.2
So wurde Dr. Eugen Huhn bei seiner Bewerbung um die Venia legendi für badische Geschichte, Literaturgeschichte und geographische Wissenschaften auf das Urteil der Fachvertreter Schlosser und Kortüm hin abgewiesen. Schlosser empfahl seinen Kollegen den Kandidaten „wenn nur immer möglich, nicht zuzulassen“, und Kortüm fühlte „kein Bedürfnis, den Kreis der hiesigen Geschichtslehrer durch den Eintritt des oben genannten Herrn erweitert zu sehen“.

Vgl. das Urteil Schlossers, UAH Fak.-Akte H-IV-102/39, Nr. 114, ohne Datum, und das Gutachten Kortüms vom 11. Oktober, ebda Nr. 114 und Nr. 121 vom 17.10.1843, sowie den Entwurf des Antwortschreibens vom 19.10.1843, ebda Nr. 115, nach dem „die Zulassung des Eugen Huhn überhaupt vom wissenschaftlichen und moralischen Standpunkte bedenklich erscheine“.
Eugen Huhn zog daraufhin sein Gesuch am 22.10.1843 zurück.
Schreiben des Dr. Huhn vom 22.10.1843, ebda Nr. 125.

50.1
Der Ministerialerlaß vom 4.12.1855, UAH Fak.-Akte H-IV-102/51, Nr. 47.
50.2
Vgl. hierzu die §§ 8-11 der Habilitationsordnung von 1883, UAH Fak.-Akte H-IV-102/101, Nr. 19, fol. 99.
Noch 1848 wurde dem Prof. Dr. Schliephake bei seiner Bewerbung mitgeteilt, daß die Vorbereitung auf die Probevorlesung in der Wohnung des Professors stattzufinden habe, der die Aufgaben gestellt hatte.
Vgl. UAH Fak.-Akte H-IV-102/39, Nr. 24, das Schreiben der Phil. Fakultät an Prof. Dr. Schliephake vom 29.1.1843, P.7.
Im Jahr 1868 galt schon die neue Regelung, doch hatte Adolf Mayer den Paragraphen falsch verstanden und wollte sich zu hause vorbereiten. So mußte die Probevorlesung neu angesetzt werden.
Vgl. UAH Fak.-Akte H-IV-102/70, Nr. 2, fol. 7, das Protokoll der Probevorlesung vom 28.10.1868.
50.3
Der Antrag der medizinischen Fakultät war an den Engeren Senat gerichtet, was aus einem Schreiben des Senats an die Philosophische Fakultät vom 19.3.1855 hervorgeht.
UAH Fak.-Akte H-IV-102/70, Nr. 13, fol. 80, und das Antwortschreiben der Philosophischen Fakultät vom 18.4.1855 ebda Nr. 13.
51.1
Vgl. UAH Fak.-Akte H-IV-102/36, Nr. 44 das Circular vom 24.3.1840, und Nr. 49, Abschrift des Antwortschreibens des Ministeriums vom 3.4.1840 mit Schreiben des Engeren Senats vom 13.4.1840.
Bei der Habilitation für Philosophie und Orientalistik des Dr. Röth wollte das Ministerium nicht auf die Disputation verzichten, und obwohl die Fakultät ein zweites Mal den Erlaß dieser Bestimmung beantragte, wurde sie vom Engeren Senat aufgefordert, auch in anderen Fakultäten nach möglichen Opponenten zu suchen.
Vgl. ebda Nr. 72, 78, 79 und 82.
51.2
UAH Fak.-Akte H-IV-102/40, Nr. 108: Schreiben des Engeren Senats vom 15. Juli 1844.
51.3
Ebda Nr. 110: Antwortschreiben der Fakultät vom 4. August 1844. Doch konnte in Fächern, „die den lateinischen Ausdruck erschweren, wie Chemie, Physik, Mineralogie, Kameralien“ auch Deutsch disputiert werden.
51.4
Dieses Problem stellte sich bei der Habilitation des Dr. Petrasi im Mai 1845. Dieser hatte zwar einen Opponenten in lateinischer Sprache gefunden, jedoch zwei, wenn ihm eine deutschsprachige Disputation und auch deutschsprachige Thesen erlaubt würden.
Vgl. UAH Fak.-Akte H-IV-102/41, Nr. 22: Circular vom 15. Mai 1845.
Hier findet sich auch ein Hinweis auf II der Habilitationsordnung vermutlich von 1828 oder 1835, daß sich der „Respendent im Anfange der Feierlichkeit an sämtliche anwesende Lehrer der Universität im Allgemeinen wenden, und sie zur Opposition einladen solle.“
51.5
Vgl. Schreiben des Engeren Senats an die Phil. Fakultät vom 17.12.1845 mit Abschrift des Ministerialerlasses vom 14.11.1845, UAH Fak.-Akte H-IV-102/42, Nr. 1.
52.1
Vgl. Erlaß des Engeren Senats vom 24.2.1847, UAH Fak.-Akte H-IV-102/43, Nr. 26, nach dem die vier Fakultäten eine Kommission bilden sollten, die sich mit der Frage der lateinischen Disputation zu beschäftigen hatte, und ebda Nr. 34, das Schreiben der Phil. Fakultät vom 17.3.1847 an Schweins als Mitglied dieser Kommission, worin die Fakultät sich für eine lateinische Disputation nur in Philologie und Geschichte aussprach.
52.2
Auch hier soll nicht näher auf die Entwicklung der Habilitationsgebühr eingegangen werden.
52.3
Die „Habilitations-Ordnung der Naturwissenschaftlich-mathematischen Fakultät der Universität Heidelberg“ findet sich gedruckt in den Fakultätsakten der naturwissenschaftlich-mathematischen Fakultät, UAH Fak.-Akte III, 7a, Nr. 1a für 1890/91„ Nr. 11, fol. 129f. [alte Signatur; im folgenden werden die Fakultätsakten der naturw.-mathem. Fakultät einheitlich mit „UAH Akten der naturw.-mathem. Fak.“ und „Jahrgang“ zitiert.]
52.4
Ebda fol. 129, § 1.
Mit der Vorlage einer eigenen Habilitationsschrift wurde der schon erwähnten Forderung Bunsens Rechnung getragen, nicht nur die Eingabe der Doktordissertation zu verlangen.
Vgl. oben S. 48 mit FN 1 dieser Arbeit.
Der folgende § 2 bezüglich des sittlichen Charakters des Bewerbers entspricht dem § 6 der bisher gültigen Habilitationsordnung.
53.1
Von dieser Gebühr wurden dem Kandidaten 253 Mark rückerstattet, falls seine eingereichte Arbeit nicht als Habilitationsschrift angenommen wurde und er somit auch zu den weiteren Habilitationsleistungen nicht zugelassen werden konnte.
UAH Akten der naturw.-mathem. Fak. 1890/91, Bd. 1., Nr. 11, fol. 129, § 3.
Für den Vollzug der Habilitation mußte eine weitere Gebühr entrichtet werden.
Vgl. FN 3, S. 54, dieser Arbeit.
53.2
UAH Akten der naturw.-mathem. Fak. von 1890/91, Bd. 1., Nr. 11, fol. 129, § 4.
Vgl. auch oben S. 48 mit FN 3.
53.3
UAH Akten der naturw.-mathem. Fak. 1890/91, Bd. 1., Nr. II, fol. 130, § 6.
53.4
Vgl. ebda fol. 130, § 7.
53.5
Vgl. oben S. 50-52 dieser Arbeit.
54.1
Diese Exemplare benötigte die Universitätsbihliothek für den Austausch mit anderen Universitäten vor allem im Ausland.
54.2
Vgl. UAH Akten der naturw.-mathem. Fak. 1890/91, Bd. I., Nr. 11, fol. 130, § 8.
54.3
Vgl. ebda fol. 130, § 9.
§ 10 regelte die Gebühren für die eigentliche Habilitation. Diese beliefen sich auf 42,50 Mark; im Falle, daß die Promotion in Heidelberg stattgefunden hatte, betrugen sie 32 Mark.
Auch nach der neuen Ordnung wurde die Erlaubnis, Vorlesungen zu halten, nur widerruflich erteilt.
54.4
Wie die Habilitation im Einzelnen verlief, wird im nächsten Abschnitt deutlich am Beispiel der Bewerber für das Fach der Mathematik.
Im übrigen scheint es der Fakultät wichtig gewesen zu sein, daß der Kandidat in der Philosophischen oder der Naturwissenchaftlich-mathematischen Fakultät promoviert hatte, oder daß seine Schriften im Bereich der Fakultätsfächer lagen. So wurde Dr. med. Wilser aus Karlsruhe abgewiesen, da beide Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Vgl. UAH Akten der naturw.-mathem. Fak. 1896/97, Bd. I., Nr. 27, fol. 77-88,

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